Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tobias Vollmer Fotografie

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

II. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Fotograf

1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotograf ist die Abtretung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
2. Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die
Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B.: räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen, sofern
dies im Angebot keine anderslautenden Vereinbarun getroffen wurde.
4. Bei der Verwendung seiner Werke hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber benannt zu werden.
5. Jede Art der Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf – soweit sie über die vertraglich vereinbarte
Nutzung hinausgeht – der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
6. Der Auftraggeber stellt dem Fotograf nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.

III. Gewährleistung, Haftung und Gefahrtragung

1. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe des Werkes an
den Auftraggeber beim Fotograf eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und
mängelfrei geschaffen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen.
Schadensersatzansprüche gegen den Fotograf sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines
etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

IV. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Das Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

V. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei journalistischen Veröffentlichungen ist bei einem unterlassenem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Bei berechtigter Nutzung (mit Zustimmung des Fotografen) aber mit falschem Urheberhinweis veröffentlichtes Bildmaterial, also bei Veröffentlichung eines Fotos des Fotografen unter dem Namen eines anderen Fotografen ist eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu Zahlen.

VI. Ergänzende Sonderbestimmungen

1. Kann ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotograf zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden, so kann der Fotograf –
ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.
Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Fotograf nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht dem
Fotograf das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem
Fotograf begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger.
2. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden gilt:
Der Fotograf überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.

VII. Schlußbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.

 

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